Personenbezogene Daten
Generell gilt, dass das Erheben von personenbezogenen Daten unzulässig ist. Ausnahmen regelt der § 4 BDSG. Nachfolgend sind einige der Ausnahmen aufgeführt:
- Zur Abwicklung von Verträgen oder deren Abschluss.
- Der Betroffene hat nach ausführlicher Aufklärung über seine Rechte die schriftliche Einverständniserklärung zur Speicherung gegeben. Ein Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.
- Die Bearbeitung dient dem berechtigten Interesse des Verarbeiters und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen werden nicht beeinträchtigt.
- Andere Gesetze schreiben die Erhebung und Verarbeitung vor.
- Sonderfälle aus Wissenschaft und Forschung.
Für jeden Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Erhebung und Verarbeitung von Daten zulässig ist! Zudem sollte immer der Grundsatz der Datensparsamkeit beachtet werden.