Personenbezogene Daten

Generell gilt, dass das Erheben von personenbezogenen Daten unzulässig ist. Ausnahmen regelt der § 4 BDSG. Nachfolgend sind einige der Ausnahmen aufgeführt:

  • Zur Abwicklung von Verträgen oder deren Abschluss.

  • Der Betroffene hat nach ausführlicher Aufklärung über seine Rechte die schriftliche Einverständniserklärung zur Speicherung gegeben. Ein Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.

  • Die Bearbeitung dient dem berechtigten Interesse des Verarbeiters und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen werden nicht beeinträchtigt.

  • Andere Gesetze schreiben die Erhebung und Verarbeitung vor.

  • Sonderfälle aus Wissenschaft und Forschung.

 

Für jeden Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Erhebung und Verarbeitung von Daten zulässig ist! Zudem sollte immer der Grundsatz der Datensparsamkeit beachtet werden.